Herr Rechtsanwalt Christopher Käß wird Partner in unserer Kanzlei

Wir freuen uns, dass wir Herrn Rechtsanwalt Christopher Käß als Partner für unsere Kanzlei gewinnen konnten.

Nach bestandener notarieller Fachprüfung und Bestellung zum Notar bereichert Herr Christopher Käß unsere Kanzlei seit dem 01.01.2021 als Notar und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Herr Christopher Käß war in den vergangenen Jahren schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht sowie Familienrecht tätig.

Die Sozietät Doerr Kühn Plück + Partner berät und vertritt regional sowie überregional umfassend in allen Bereichen des Zivil- und Wirtschaftsrechts und erbringt mit zwei Notaren sämtliche notarielle Dienstleistungen.

Update: Vergleich Deutsche Telekom AG

Die Abwicklungen der Vergleiche mit der Deutschen Telekom AG werden über den 30.06.2022 hinaus verlängert, zunächst bis Ende des Jahres 2022.

 

Bislang ist es gelungen, über 4.000 Vergleiche mit der Deutschen Telekom AG zustande zu bringen. Vergleichszahlungen in einer Größenordnung von rd. 30 Mio. € sind bislang zur Auszahlung gebracht worden.

Wegen der Vielzahl der Verfahren und der Komplexität der Angelegenheit verzögert sich die weitere Abwicklung des Vergleichs zunächst bis Ende des Jahres.

Wiesbaden, den 23. August 2022

Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Telekomprozess

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

 

In dem Musterverfahren

der Erben nach Herrn Bruno Kiefer,
Musterkläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Gundermann, Rechtsanwaltskanzlei Tilp, Einhorn- straße 21, 72138
Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 03/0302 DI/GrA (Az.: Landgericht Frankfurt am Main 3/7 0
1104/03)

gegen

die Deutsche Telekom AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Friedrich- Ebert-Straße
140, 53113 Bonn,
Musterbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Bernd-Wilhelm Schmitz, Lindleystraße 8c, 60314 Frank- furt am Main,

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seyderhelm, Richter am Oberlandesgericht  Burmeister und Richter am Oberlandesgericht Rathmann am 23. November 2021 beschlossen:

Der Senat weist auf folgende Umstände hin:
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, empfiehlt der Senat dringend, die einzelnen Ausgangsverfahren und damit auch das Muster- verfahren auf Grundlage des vorliegenden Vorschlags der Musterparteien zu be- enden.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

A) Zeitfaktor
1) In Anbetracht der Vorgaben des BGH ist bei einem weiteren Fortgang des Musterverfahrens eine aufwändige Beweisaufnahme durchzuführen, deren Ergebnis derzeit nicht absehbar ist und die zu weiteren Kosten des Verfahrens führen wird.

2) Nach Abschluss der Beweisaufnahme, was nach aller Voraussicht nicht vor 2023 der Fall sein wird, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH kommen wird, dessen Dauer ebenfalls nicht vorhersehbar ist.

3) Erst nach Abschluss dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens wird es zur Entscheidung der Individualverfahren kommen können; dabei ist hier nach den vom BGH bestätigten Vorgaben des Beschlusses des Senats vom 30. November 2016 in jedem Einzelfall die Kausalität der Prospektunrichtigkeit für die Anlageentscheidung zu prüfen, was ebenfalls aufwändig sein wird.

4) Gegen die Entscheidungen des Landgerichts in den lndividualverfahren bestehen in einer Vielzahl von Fällen Rechtsmittelmöglichkeiten, die den rechtskräftiger Abschluss der Rechtsstreite noch weiter verzögern wer- den.

 

Insgesamt ist daher nicht unwahrscheinlich, dass bis zu rechtskräftigen Entscheidungen in
den Ausgangsverfahren bis zu 10 Jahre noch vergehen werden

B) Angemessenheit des Vergleichs
Der Senat hält, wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, den von den Musterparteien erarbeiteten Vergleich für ein sehr angemessenes Angebot, das das Begehren der einzelnen klagenden Parteien in sehr wei- tem Umfang erfüllt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Prozesssituation, die ein derart weitgehendes Nachgeben der  Musterbe- klagten nicht als zwingend erscheinen lässt.

C) Alternativen
Sofern der Vergleich von klagenden Paneien nicht angenommen wird, ist das Musterverfahren fortzusetzen. Hier ist dann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F, aus dem Kreis der das Verfahren fortführenden klagenden Parteien ein neuer Musterkläger zu bestimmen, der das Musterverfahren dann für die anderen klagenden Parteien der Ausgangsverfahren fortzu- setzen hat. Dieser hat dann auch die Beweisaufnahme zu begleiten und für die Klägerseite zu betreiben, was aller Voraussicht nach einen erhebli- chen Aufwand mit sich bringen wird.

Weitere prozessleitenden Verfügungen wird der Senat entsprechend der Ent- wicklung des Vergleichs von Amts wegen erlassen.

 

Dr. Seyderhelm Burmeister
Rathmann

Beglaubigt

Benzing, Amtsinspektor
Urkunds beamter der Geschäftsstelle

Wichtiger Hinweis: Vergleich im Telekomprozess

Im Zusammenhang mit dem sogenannten dritten Börsengang der Deutsche Telekom AG sind seit 2001 vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Vielzahl sogenannter Prospekthaftungsklagen anhängig, die derzeit aufgrund des seit 2006 durchgeführten Musterverfahrens von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main alle ausgesetzt sind.

Alle Klagen richten sich gegen die Deutsche Telekom AG und teilweise auch gegen die Bundesrepublik Deutschland („Bund“) sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“).

Die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück & Partner vertreten in dem Musterverfahren sowie in den Ausgangsverfahren die mit Abstand größte Klägergruppe. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof das Musterverfahren zum zweiten Mal zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen hat und bestimmte Kausalitätsfragen nur in den Ausgangsverfahren entschieden werden können, haben der Musterklägervertreter und Doerr Kühn Plück & Partner als Vertreter der größten Klägergruppe mit der Deutsche Telekom AG, dem Bund und der KfW Gespräche darüber geführt wie die Ausgangsverfahren durch Vergleiche beendet werden können.

Die Gespräche haben zu einem Vergleichskonzept geführt, dass die Deutsche Telekom AG Klägern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anbieten wird:

Dieses Vergleichskonzept sieht unter andern vor, dass Klägern, soweit der gerichtlich geltend gemachte Anspruch die Vergleichsvoraussetzungen erfüllt, die Erfüllung der Hauptsacheforderung in voller Höhe und der Prozesszinsen in Höhe von 70% angeboten werden soll.

Hinsichtlich von Klägern, die den jeweils angebotenen Vergleich annehmen, sollen auch die Kostenfragen abschließend geregelt werden, um langjährige Folgeauseinandersetzungen zu vermeiden.

Sofern Sie Mandant der Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück & Partner sind und zur vergleichsberichtigten Gruppe gehören, bekommen Sie von uns in den nächsten Wochen das Vergleichsangebot der Deutsche Telekom AG zugesendet.

Hinweis: Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand.

OLG Frankfurt billigt Vergleich im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom

Pressemitteilung der Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner

OLG Frankfurt billigt Vergleich im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom AG. Musterklägerkanzlei TILP erreicht zusammen mit Doerr Kühn Plück + Partner Vergleich zugunsten von vielen tausend Anlegern im KapMuG-Musterverfahren DT 3. Erste Vergleichszahlungen noch in diesem Jahr.

Wiesbaden, den 23.11.2021

Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Frankfurt im Kapitalanleger Musterverfahren gegen die Deutsche Telekom AG (Az. 23 Kap 1/06) hat der Senat den zwischen der Musterbeklagten Deutsche Telekom AG und dem Musterkläger, vertreten durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP), und der größten Klägergruppe, vertreten durch Doerr Kühn Plück + Partner (Plück), ausgehandelten Vergleich gebilligt und empfiehlt allen Klägern dessen Abschluss. Damit endet der Mammut-Prozess nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) um den dritten Börsengang (DT 3) der Deutschen Telekom AG nach insgesamt 20 Jahren Verfahrensdauer mit einem rechtshistorischen Erfolg für die Kläger.

Der Vergleich beinhaltet für die Telekom-Kläger im Wesentlichen drei Punkte:

1. den vollständigen Ausgleich des Erwerbschadens,
2. 70% der aufgelaufenen Prozesszinsen,
3. die überwiegende Erstattung der für die Kläger angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2020 (Az. XI ZB 24/16) das DT 3 Musterverfahren über zentrale verallgemeinerungsfähige Voraussetzungen zu Gunsten der Kläger abschließend entschieden hatte, traten ab Mai 2021 die Musterbeklagte Deutsche Telekom AG, unterstützt durch die Beigeladene Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, sowie der Musterkläger, vertreten durch TILP (federführend Rechtsanwalt Peter Gundermann), und die größte Klägergruppe, vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Plück, in intensive Vergleichsverhandlungen ein: Die erzielten Vergleichsergebnisse wurden sodann mit weiteren wesentlichen Anlegervertretern, wie etwa dem DSW, erörtert und durch diese gebilligt.
„Heute ist ein sehr guter Tag für alle Telekom-Kläger. Der lange Kampf ums Recht hat sich am Ende gelohnt. Vor allem zeigt das DT3-Musterverfahren, dass Musterverfahren nach dem KapMuG die oft geforderte Nagelprobe bestanden haben. Ohne das KapMuG-Musterverfahren hätten die Kläger diesen Erfolg nicht erringen können, sondern sehr wahrscheinlich alle Verfahren verloren. Das KapMuG bündelt die Kräfte aller Anleger, damit entsteht ein wirksames Gewicht gegen die Marktmacht des Gegners“, sagt der Tübinger Rechtsanwalt Peter Gundermann, Geschäftsführer von TILP, welcher die Vergleichsverhandlungen für den Musterkläger federführend zum Abschluss gebracht hat.

„Der lange Marsch durch die Instanzen ist endlich entschieden. Ohne den tatkräftigen Einsatz der Prozessvertreter der Kläger und der Beklagten hätte ein Ergebnis allerdings noch Jahre, wenn nicht Jahrzehnte auf sich warten lassen“, ergänzt Rechtsanwalt Ralf Plück, als Vertreter der größten Klägergruppe.

Die ersten Kläger sollen noch im Jahr 2021 Vergleichszahlungen erhalten. Das zwischen den Musterparteien ausgehandelte Vergleichsergebnis wird nun allen vergleichsberechtigten Klägern angeboten. Erklärtes Ziel ist es, den ersten Klägern noch in diesem Jahr die Vergleichszahlungen zukommen zu lassen. Alle weiteren vergleichsberechtigten Kläger sollen bis Ende Juni 2022 ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vergleichs auf Basis des Vergleichsergebnisses vorgelegt werden. Das Vergleichsergebnis nimmt auch Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer. Im Rahmen der Vergleichsabwicklung soll vor allem die Beibringung erforderlicher Nachweise nicht vor allzu großen Hürden stehen. Dadurch wurde zugunsten der Kläger insbesondere die Tatsache berücksichtigt, dass etwaige Aufbewahrungsfristen der Banken bereits verstrichen sind und unter Umständen keine Nachweise mehr zu erbringen wären.

Doerr Kühn Plück + Partner
Danziger Straße 64
65191 Wesbaden
Tel.: 0611/3343-7
Fax: 0611/3343-888
E-Mail: info@raedoerr.de
www.doerr.mi-projekte.com

D15/1366-21

Zwei & Zwanzig kauft Wohnprojekt mit TM Property in Wiesbaden

Die Zwei & Zwanzig Immobiliengruppe aus Wiesbaden und Frankfurt, ein bundesweit tätiger Bestandshalter und Investment Partner, hat für die TM Property Gruppe aus Limburg ein stilvolles Wohn- und Geschäftshaus in der Adlerstraße in Wiesbaden, in Laufnähe zur hessischen Staatskanzlei, für dessen Bestand erworben.

 

Das Grundstück umfasst über 630 qm Fläche und beherbergt verteilt auf Vorder-, Mittel- und Hinterhaus ein klassizistisches Altbauensemble. Derzeit stehen rund 900 qm Mietfläche und 16 Einheiten zur Verfügung. TM Property wird die Sanierung und Projektentwicklung durchführen.

Verkäufer ist ein Bestandshalter aus Wiesbaden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Notariell wurde das Geschäft in Wiesbaden in der Kanzlei DOERR KÜHN PLÜCK + Partner mit Notar Peter Kühn begleitet.

Neues im Telekom-Prozess, Presseerklärung BGH

Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-) Verfahren betreffend den sogenannten „dritten Börsengang“ der Deutschen Telekom

 

Aufgrund mehrfacher diesbezüglicher Anfragen wird mitgeteilt, dass der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Laufe des Monats Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid-des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) betreffend den sogenannten „dritten Börsengang“ der Deutschen Telekom (vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 186/2014 vom 11. Dezember 2014) beraten wird, sofern nicht etwa durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen entgegenstehen. Wegen der notwendigen Verfahrensabläufe wird die Zustellung der Entscheidung an die Parteien und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung einige Zeit nach der Beratung Anfang des Jahres 2021 erfolgen.

Vorinstanz: OlG Frankfurt am Main – Beschluss vom 30. November 2016 – 23 Kap 1/06

Karlsruhe, den 29. Oktober 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Insolvenzverfahren über Vermögen der Wirecard AG eröffnet – Klagemöglichkeiten

Kostenlose Erstberatung durch Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück + Partner

 

Mit Beschluss vom 25. August 2020 hat das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG sowie sechs weiterer deutscher Wirecard-Gesellschaften eröffnet (Aktenzeichen: 1542 IN 1308/20).

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger der Wirecard AG und der ebenfalls insolventen Wirecard Technologies GmbH, der Wirecard Issuing Technologies GmbH, der Wirecard Service Technologies GmbH, der Wirecard Acceptance Technologies GmbH, der Wirecard Sales International Holding GmbH sowie der Wirecard Global Sales GmbH ab jetzt in den jeweiligen Verfahren ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

Das Amtsgericht München hat dafür eine Frist bis zum 26.10.2020 gesetzt. Das Formular zur Forderungsanmeldung steht im Internet unter www.jaffe-rae.de zum Download zur Verfügung.

Forderungsanmeldung

Wenn Sie es wünschen, können wir die Forderungsanmeldung gerne für Sie übernehmen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden wir kostenlos eine Deckungsanfrage für Sie vornehmen. Was die Kosten im Übrigen angeht, verweise ich auf die Anlage „Kosten Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren Wirecard AG“.

Sollten Sie die gekauften Wertpapiere wieder veräußert haben, beläuft sich Ihr Schaden auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Wertpapiere und dem Verkaufserlös, unter Berücksichtigung der Nebenkosten (Transaktionsschaden).

Sofern Sie die Aktien nach wie vor in Ihrem Depot haben, ist der Kursdifferenzschaden zu ermitteln. Der ergibt sich aus verschiedenen Faktoren, unter anderem daraus, dass die Wertpapiere zu „teuer“ eingekauft wurden und aus der Haltedauer der Wertpapiere.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass sämtliche Wertpapierkäufe ab dem 18. Juni 2020, 10:44 Uhr nicht mehr mit Erfolg zur Forderungstabelle angemeldet werden können. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Wirecard AG die Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der mitgeteilt wurde, dass der Jahres- und Konzernabschluss 2019 wegen der Indizien auf unrichtige Saldenbestätigungen verschoben werden musste.

Für berechtigt erachten wir sämtliche Forderungsanmeldungen aus der Zeit vom 24. Februar 2016 bis zum 18. Juni 2020, 10:43 Uhr. Im Februar 2016 erhob der Analysedienst „Zatarra“ schwere Betrugsvorwürfe in einem Report, über den „Der Spiegel“ ausführlich berichtete. Am 24. Februar 2016 war die Wirecard-Aktie um ein Viertel eingebrochen. Der Kurssturz vernichtete einen Börsenwert von rund 1,3 Milliarden Euro.

Bericht des Insolvenzverwalters

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters soll die seit Juni 2020 insolvente Wirecard AG seit Jahren entgegen den ausgewiesenen Gewinnen hohe Verluste erwirtschaftet haben.

Die Überschuldung des Konzerns beziffert der Insolvenzverwalter auf 2,8 Milliarden Euro. Den ermittelten Schulden des Unternehmens von über 3,2 Milliarden Euro steht ein Vermögen von gerade mal 428 Millionen Euro gegenüber. Es besteht der Verdacht, dass das Unternehmen Scheingeschäfte erfunden hat. Bei den von Wirecard AG real getätigten Geschäften soll sich das negative Ergebnis seit dem Jahr 2017 insgesamt auf rund 750 Millionen Euro belaufen.

Nach den Angaben des Insolvenzverwalters verfügte die Gesellschaft nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur über 26,8 Millionen Euro an frei verfügbaren Bankguthaben. Die Liquiditätslücke des Unternehmens belief sich auf 99,17 Prozent. Was bedeutet, dass mit den vorhandenen Mitteln weniger als ein Prozent der Schulden bedient werden konnte.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse lebte die Wirecard AG von Bankkrediten und den Geldern ihrer Investoren. 1,6 Milliarden Euro der Schulden von Wirecard AG resultieren aus einer Kreditlinie einer Bankengruppe, 900 Millionen Euro aus einer Wandelanleihe des japanischen Unternehmens Softbank. 500 Millionen Euro stammen aus einer Anleihe, die Wirecard begeben hatte und die von institutionellen Anlegern gezeichnet wurde. Die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hatte Wirecard 100 Millionen Euro geliehen, 87 Millionen Euro Schulden ergeben sich aus anderen Bar- und Avalkrediten.

Laut dem Bericht des Insolvenzverwalters wurden die aufgenommenen Gelder regelmäßig und zeitnah an die diversen Tochtergesellschaften weitergeleitet. Drei Gründe hat der Insolvenzverwalter für den immensen Verlust herausgearbeitet: überteuerte Unternehmensübernahmen, Kredite an Gesellschaften und operative Verluste.

Klage gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young

Im Auftrag zahlreicher Mandanten haben wir bei dem Landgericht Stuttgart Klagen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH und die persönlich handelnden Wirtschaftsprüfer eingereicht, da wir in deren Handeln relevante Pflichtverletzungen erkennen, die für den eingetretenen Schaden der Anleger und Aktionäre kausal waren.

Auf eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verzichten wir aus gutem Grund. Die Antwort dafür findet sich im Gesetz für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz „FinDAG.“ In § 4 Abs. 4 FinDAG heißt es ausdrücklich: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Durch diese Bestimmung sind Staatshaftungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen.

Was Prozesse gegen die vormaligen Vorstände der Wirecard AG angeht, sind wir im Augenblick zurückhaltend. Hier möchten wir die weitere Klärung der Hintergründe abwarten.

Geschädigten Anlegern bieten wir auf ihre Person individuell zugeschnittene Vorgehensweisen an. Sprechen Sie uns an!

Weiteres Vorgehen!

Aktionäre und Anleihegläubiger der Wirecard AG können kostenlos mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen. Wir prüfen kostenfrei Ihre Ansprüche und erstellen Ihnen ein Angebot, wieviel ein zielgerichtetes Vorgehen in Ihrem Fall kostet. Sofern Sie die Einschaltung eines Prozessfinanzierung wünschen, stehen wir Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite. Deckungsanfragen gegenüber Ihrer Versicherung übernehmen wir kostenlos.

Registrierung

Wenn Sie von uns eine konkrete Handlungsempfehlung wünschen, bitte wir Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse sowie Ihre Telefonnummer bei uns zu registrieren. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, holen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage ein.

Riskante Finanzwetten mit Contract for Difference (CFD) boomen – Rechtsanwalt Ralf Plück von der Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück + Partner in der aktuellen Wirtschaftswoche Nr.: 35

Ralf Plück, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wird in der aktuellen Ausgabe der Wirtschaftszeitung Wirtschaftswoche (35 / 21.08.2020) als Experte zu den hoch riskanten Finanzwetten mit CFD interviewt und berichtet über fehlerhafte Geschäftsbedingungen bei CMC Markets.

 

In Deutschland investieren Anleger Milliarden in CFDs. Einer der größten Market Maker ist die in England gegründete CMC Markets, die regelmäßig Jahresgewinne im dreistelligen Millionenbereich erwirtschaftet, der höher ist als das gesamte BIP Schwedens im Jahr 2019. Broker werben Anleger mit theoretisch hohen Gewinnchancen, die auch bei kleinen Investitionen möglich sind. So können bereits 20 Euro ausreichen, um auf Indizes, Währungen oder Rohstoffe zu wetten, um allen Anschein nach kräftige Gewinne zu generieren. Doch wer mit CFDs handelt, muss mit Intransparenz und nicht nachvollziehbaren Kursen rechnen. Unternehmen wie CMC Markets können die Kurse der CFDs als Market Maker selbst bestimmen und die nicht börsennotierten CFD-Kurse abseits eines regulierten Marktes und unabhängig von Angebot und Nachfrage manipulieren. Bei diesem Modell ist der Gewinn für Market Maker sicher.

Rund 80 Prozent aller deutschen CFD-Anleger verlieren bei den riskanten Finanzwetten Geld. Auch der Börsenhändler Jörg Meier verlor fast 260.000 und klagt nun mit dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Ralf Plück gegen die Geschäftsbedingungen des Market Maker CMC Market. Denn trotz einer bereits stattgefundenen Anpassung der Rahmenbedingungen mit dem Hinweis auf Kursfestsetzungen nach eigenem Ermessen durch CMC Market, sind laut Plück weiterhin essenzielle Vertragsbestandteile nicht klar genug ausformuliert und lassen Kleinanleger oftmals ratlos zurück.

Der CFD-Markt ist aktuell rechtlich regulierter als zu seinen Anfängen. Doch die Grundproblematik, dass Market Maker die Preise intransparent gestalten und zugleich als Gegenpartei ihrer Kunden auftreten können, bleibt bestehen, stellt Ralf Plück in dem Artikel der Wirtschaftswoche dar. Rund vier von fünf Anlegern verlieren ihr investiertes Geld. Die Verluste sind dabei oftmals existenziell und bei Weitem keine Ausnahme. Vielmehr gehören hohe Verluste für Kleinanleger zur Regel.

„Die Grundproblematik, dass Market Maker die Preise intransparent gestalten und zugleich als Gegenpartei ihrer Kunden auftreten können, bleibt bestehen.“
(Ralf Plück – Wirtschaftswoche 21.8.2020)

Daniel Bauer von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hingegen ist der Auffassung, dass die zweifelhaften Rahmenbedingungen des CFD-Tradings von den Anlegern akzeptiert würden, da diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen. Dieser Auffassung widerspricht der Wiesbadener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Ralf Plück, denn die expliziten Vertragsbestandteile in den AGB werden unzureichend dargestellt, und somit ist es äußerst fraglich, ob der Schutz von Kleinanlegern ausreichend ist.

Falls Sie unsere Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir setzen wir uns als Wirtschaftskanzlei mit viel Erfahrung und Leidenschaft für Sie und Ihr Recht ein.

Eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir selbstverständlich kostenfrei. Sie verfügen über keine Rechtsschutzversicherung? Kein Problem, wir stellen für Sie den Kontakt zu einem Prozessfinanzierer her.

NEWS UND PRESSE

13.09.2023

Herr Rechtsanwalt Christopher Käß wird Partner in unserer Kanzlei

Mehr
24.08.2022

Update: Vergleich Deutsche Telekom AG

Mehr
25.11.2021

Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Telekomprozess

Mehr
23.11.2021

Wichtiger Hinweis: Vergleich im Telekomprozess

Mehr
23.11.2021

OLG Frankfurt billigt Vergleich im Mammutprozess gegen die Deutsche Telekom

Mehr
Future News
Newsletter-Abo

NEWS UND PRESSE

13.09.2023

Herr Rechtsanwalt Christopher Käß wird Partner in unserer Kanzlei

Mehr
24.08.2022

Update: Vergleich Deutsche Telekom AG

Mehr
3.06.2020

Daimler Dieselskandal – Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht

Mehr
Future News
Newsletter-Abo