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Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage: Steine statt Brot

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht bis spätestens zum 1. November 2018 die Einführung einer Musterfeststellungsklage vor. Hintergrund hierfür ist die drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche der Eigentümer vermeintlich manipulierter Dieselfahrzeuge gegen den Volkswagen-Konzern zum Jahresende 2018.

Es ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber, wie bereits im Rahmen des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes (KapMuG) im Jahre 2005 zur Effektivierung der Rechte der Telekomaktionäre, einen aktuellen Einzelfall zum Anlass nimmt, Aktivitäten zu entfalten, die mehr ein politisches Signal senden sollen, als in der Sache zu dienen. Damals waren rund 15.000 Klagen der Aktionäre der Deutschen Telekom AG rechtshängig und sind es heute, viele Jahre später, immer noch, ohne dass eine Entscheidung vorliegt. Statt für eine Effektivierung der Anlegerrechte zu sorgen, wurde durch das Gesetz eine massive Verschleppung der Durchsetzung der Rechte geschädigter Anleger verursacht. Ein Ende ist nicht in Sicht. Der Verfasser dieses Artikels, der mit seiner Kanzlei Doerr Kühn Plück + Partner rund 6.500 der geschädigten Anleger gerichtlich vertritt, weiß dies aus eigener Anschauung. Für ihn zeigen sich mit dem Gesetzesentwurf zur Musterfeststellungsklage beängstigende Parallelen zur Situation in den Jahren 2003 bis 2005. Ohne dass der Gesetzgeber aus dem Dilemma mit dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz etwas gelernt hat, zielt die Musterfeststellungsklage in dieselbe Richtung. Statt einer Effektivierung der Rechte von Verbrauchern, wird es zu einer jahrelangen Prozessverschleppung kommen, die am Ende nur den schädigenden Unternehmen dient. Von einer Effektivierung der Verbraucherrechte ist angesichts dessen nicht zu reden, auch wenn die Musterfeststellungsklage in der Presse gelegentlich als „Zauberwort“ tituliert wird. Es wird hierbei übersehen, dass die Musterfeststellungsklage eindeutig das falsche Instrument ist, um Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen.

Vor dem Hintergrund, dass die bestehenden zivilprozessualen Möglichkeiten der Bündelung von Ansprüchen sowie des kollektiven Rechtsschutzes bislang angeblich nicht ausreichen, um die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche einer Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher wirksam auszugestalten, soll durch den Gesetzgeber als neues Mittel der kollektiven Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitsachen eine Musterfeststellungsklage eingeführt werden. Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Musterfeststellungsklage wird derzeit im Bundeskabinett verhandelt.

Die Musterfeststellungsklage soll die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Anspruchsvoraussetzungen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungszielen) ermöglichen. Sie soll nach der Begründung der einheitlichen Entscheidung zentraler Streitfragen mit Breitenwirkung dienen.

Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie mindestens 10 Verbrauchern helfen kann und sich nach spätestens zwei Monaten 50 Geschädigte in einem eigens hierfür eingerichteten Klageregister gemeldet haben.

Zur Klage sollen die so genannten qualifizierten Verbrauchervereine befugt sein. Hierbei handelt es sich um rechtsfähige Vereine, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und die eine bestimmte Mindestanzahl von Mitgliedern haben müssen.

Der einzelne Verbraucher kann sich nach dem Vorhaben der Regierung gegen eine Registrierungsgebühr von 10,00 Euro der Klage anschließen. Die Anmeldung kann elektronisch erfolgen. Eine anwaltliche Vertretung ist bei der Anmeldung nicht erforderlich.

Die Anmeldung im Klageregister hat zur Folge, dass die Feststellungen, die im Urteil des Musterfeststellungsverfahrens getroffen werden, in bestimmtem Umfang Bindungswirkung entfalten. Zudem wird die Verjährung der von den Feststellungszielen abhängenden Ansprüche durch die Anmeldung gehemmt.

Mit Einführung der Musterfeststellungsklage beabsichtigt der Gesetzgeber die zügige Klärung von Tatsachen und Rechtsfragen. Das Verfahren soll zu einem effektiven Mittel der Rechtsverfolgung werden. Die Anmelder des Musterfeststellungsverfahrens werden selbst nicht unmittelbare Prozessbeteiligte und können deshalb auch keine Prozesshandlungen vornehmen. Die Anmelder als Zeugen zu benennen, soll möglich sein.

Daneben steht es jedem Anmelder frei, seine Ansprüche oder Rechtsverhältnisse individuell gerichtlich durchzusetzen. Der Anmelder kann jederzeit durch Rücknahme seiner Anmeldung von der Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren Abstand nehmen.

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch Urteil oder durch Vergleich zwischen den Parteien beendet werden, der Bindungswirkung für die Anmelder entfaltet, sofern sich der Anmelder nicht gegen den Vergleich ausspricht. Unabhängig vom Streitwert sind für Musterfeststellungsverfahren die Landgerichte zuständig.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch das Musterfeststellungsurteil der Ausgleich individueller Ansprüche erheblich vereinfacht wird. Ob diese Vorstellung aufgeht, ist allerdings mehr als zweifelhaft. Der massive Nachteil der Musterfeststellung besteht nämlich darin, dass sie rechtlich zu nichts verpflichtet. Die gerichtliche Feststellung hat keine rechtlichen Konsequenzen. Der Verbraucher wird durch das festgestellte, ihm nachteilige Verhalten nicht entschädigt. Auch wird eine rechtswidrige Geschäftspraxis von Unternehmen durch die gerichtliche Feststellung für die Zukunft nicht untersagt.

Denn nach Vorliegen eines für den Verbraucher günstigen Urteils, muss jeder Anmelder seine Ansprüche weiterhin individuell durch eine eigene Klage vor Gericht durchsetzen.

Die beabsichtigten Regelungen sind komplex und bieten zahlreiche Fallstricke und auch Nachteile. Individualverfahren, die vor der Bekanntmachung des Musterverfahrens anhängig sind, hierbei handelt es sich zurzeit um mehrere tausend Prozesse, werden – voraussichtlich über viele Jahre – ausgesetzt werden. Die Musterfeststellungsklage geht dann voraussichtlich über drei Instanzen. Weil jeder Verbraucher nach dem letztinstanzlichen Urteil im Musterfeststellungsverfahren seinen individuellen Schadensersatzanspruch selbst einklagen muss, laufen die Verbraucher Gefahr, den gesamten Instanzenzug zweimal durchlaufen zu müssen. Das ist mit viel Zeit und auch Kosten verbunden.

Auch die Verjährungshemmung kann zur Crux werden. Denn stellt sich im nachfolgenden Individualprozess des Verbrauchers heraus, dass die Musterfeststellung für das individuelle Verfahren nicht relevant ist, entfällt die Verjährungshemmung, weil diese nur gleichgelagerte Sachverhalte erfasst. Das Abwarten des Verbrauchers auf das Ergebnis des Musterverfahrens wird im Ergebnis „bestraft“ und führt beim Verbraucher zum Verlust seines Schadensersatzanspruches.

Mit dem Gesetz zur Musterfeststellungsklage für Verbraucher wird es wie im Rahmen des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes (KapMuG), das sich auf die Geltendmachung spezifischer kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche sowie vertraglicher Erfüllungsansprüche im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen beschränkt, vielen Verbrauchern wie im Telekom-Prozess ergehen. Erste Klagen gegen die Deutsche Telekom AG waren dort bereits im Jahr 2001 eingereicht worden. Die Mehrzahl der bis zu 15.000 Klagen ging dann im Jahr 2003, rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung, bei dem Landgericht ein. Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz – auch Lex-Telekom genannt – sollte im Jahr 2005 dazu dienen, den Rechtsschutz der Aktionäre der Deutschen Telekom AG effektiver zu machen. Daraus ist aber nichts geworden. Die Prozesse sind inzwischen seit 17 Jahren rechtshängig und ein Ende ist nicht absehbar. Sollte der Bundesgerichtshof erneut zu Gunsten der klagenden Aktionäre entscheiden, wird jeder einzelne Sachverhalt auch hier von den Gerichten individuell geprüft werden. Zahlreiche der damaligen Kläger erleben dies aus biologischen Gründen aber nicht mehr. In einer schnelllebigen Zeit sind zeitraubende Musterfeststellungsklagen nicht zielführend. Die Musterfeststellungsklage ist kein Instrument zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherrechten, sondern dient den schädigenden Unternehmen zum langfristigen Aufschub von Entscheidungen und verhindert die Wiedergutmachung der Verbraucher. Die Musterfeststellungsklage schützt allein die Schadensindustrie.

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