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VERÖFFENTLICHT

VIP Medienfonds 2, 3 und 4: Schadenersatz gegen beratende Banken – Verjährungsfristen beachten

In vielen tausend Fällen haben die mit dem Vertrieb der VIP Medienfonds 2, 3 und 4 beauftragten Banken ihre Kunden nicht über die von ihnen vereinnahmten Provisionen aufgeklärt. Seit den so genannten Kick-back-Urteilen des Bundesgerichtshofs steht fest, dass dadurch eine Beratungspflicht verletzt worden ist, die einen Anspruch des Kunden zur Rückabwicklung der Beteiligung begründet.

 

Ansprüche auf Rückabwicklung drohen jetzt abschließend zu verjähren. Stichtag der absoluten Verjährung ist zehn Jahre ab dem Tag der Zeichnung. Anleger, die z.B. eine Beteiligung an dem VIP Medienfonds 2 am 10.11.2002 gezeichnet haben, müssen verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. eine Klage gegen die beratende Bank, stichtaggenau bis spätestens zum 10.11.2012 eingereicht haben. Nutzen Anleger die Frist der absoluten Verjährung (§ 199 Abs. 4 BGB) nicht, ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen endgültig ausgeschlossen.

Zahlreiche Urteile belegen, dass zu Gunsten der Anleger sehr gute Chancen auf Schadenersatz bestehen.

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