KANZLEI-NEWS|
VERÖFFENTLICHT
30.11.2016

Weiterer Etappensieg für die Anleger im Te­lekom Prozess

D10/d215-16
Im Musterverfahren zum 3. Börsengang der Deutsche Telekom AG haben die klagenden Anleger einen weiteren Etappensieg erringen können.

 

Das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass die Deutsche Telekom AG den von dem BGH mit Beschluss vom 21.10.2014 festgestellten we­sentlichen Prospektfehler auch zu vertreten hat. Rund 16.000 An­leger können jetzt auf Schadenersatz hoffen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied aber, dass die Kausalität des Pros­pektfehlers für die Anlageentscheidung des jeweiligen Anlegers individuell geprüft werden muss.

Mit Beschluss vom 21.10.2014 hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe festgestellt, dass die Darstellung der Übertragung der Aktien der Firma Sprint lnc., die im Eigentum der Deutschen Tele­kom AG stand, auf ein Tochterunternehmen der Telekom einen Prospektfehler darstellt, weil es im Prospekt unrichtiger Weise ge­heißen hat, dass die Deutsche Telekom AG die Aktien „verkauft“ hat. Tatsächlich aber wurden die Aktien nicht „verkauft“ sondern nur konzernintern „umgehängt“.

Was die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung des einzelnen Aktionärs angeht, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass diese Frage in dem jeweiligen Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu klären ist.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Entscheidung des Ober­landesgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2016 noch nicht rechtskräftig ist. Sowohl der Musterkläger, wie auch die beklagte Deutsche Telekom AG, die Musterbeklagte, können erneut den Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung des Urteils vom 30.11.2016 anrufen.

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