Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 13; Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 183 Rn. 14). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden. In dem zur Entscheidung stehenden Fall genügte die Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht, weil sie lediglich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten des Anlegers hinwies, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte des Anlegers im Hinblick auf von ihm bereits an die Anlagegesellschaft geleistete Zahlungen auswirkt. Ein solcher Hinweis war nach der Ansicht des BGH aber deshalb unentbehrlich, weil der Anleger nach den vertraglichen Fälligkeitsbestimmungen Zahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist leisten musste.